
Alte Holzfeuerungsanlagen, die bis zum Ende des Monats März 2010 genehmigt wurden, dürfen nur noch für eine komplette Heizsaison betrieben werden, sofern sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Von dieser Regelung betroffen sind sämtliche Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 einer Typprüfung unterzogen wurden. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. empfiehlt dringend, rechtzeitig Maßnahmen zur Erneuerung oder Nachrüstung zu ergreifen, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt und aufgrund der großen Nachfrage und der internationalen Lieferkettenprobleme Engpässe auftreten können.
Bestandsschutz für Geräte der 1. Stufe:
Diese Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und wurde bereits seit dem Jahr 2013 schrittweise umgesetzt. Insgesamt betrifft die aktuelle Frist rund 4 Millionen Geräte. Die Branche hat frühzeitig reagiert und die Feuerungstechnik durch kontinuierliche Forschung schrittweise optimiert. Etwa die Hälfte der Geräte ist von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie bereits den Anforderungen der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und somit Bestandsschutz genießen. Ebenso sind Feuerstätten, die vor 1950 installiert wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, von dieser Regelung ausgenommen. Das gilt auch für Kachelgrundöfen sowie für nicht in der Küche befindliche Herde in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Datenbank für Informationen:
Falls Sie unsicher sind, ob Ihr eigener Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, bietet die Datenbank des HKI Unterstützung. Auf www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen relevanten Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich können Sie auch den Schornsteinfeger um Rat fragen.
Umsetzung und Kontrolle:
Nach Ablauf der Frist wird die Einhaltung der Vorschriften vom Schornsteinfeger überwacht. Bei Verstößen ist er verpflichtet, den Ofen außer Betrieb zu setzen und die zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt auch für alle Feuerstätten, die zwischen 1985 und 1994 gebaut wurden, und deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 verstrichen ist. Haushalte, die bisher noch keinen Austausch oder keine Nachrüstung vorgenommen haben, sollten jetzt rasch handeln, um Probleme zu vermeiden. Andernfalls drohen Bußgelder von den Behörden.
Modernisierung mit Weitsicht:
Viele der neuen Holzfeuerungsanlagen können mit elektronischen Steuerungssystemen kombiniert werden. Diese übernehmen automatisch die optimale Anpassung von Luftzufuhr, Brennstoffmenge und Feuerraumtemperatur. Sie signalisieren, wann Holz nachgelegt werden sollte, und informieren über viele weitere Aspekte rund um den Verbrennungsprozess. Je nach Modell können moderne Wärmetechniken nicht nur über ein Display, sondern auch über eine Smartphone- oder Tablet-App gesteuert werden. Weitere Informationen finden Sie auf www.ratgeberofen.de.